Laut SchUG Schulunterrichtsgesetz §§66 und 66a steht die Kontrolle der Gesundheit der Kinder im allgemeinen Sinne dem Schularzt zu.
Aufgrund des hoheitlichen Auftrages unterliegt der Schularzt nicht dem Ärztegesetz! Er ist NICHT den Patienten verpflichtet, ist nicht schweigepflichtig, somit weisungsgebunden. Somit überschreiten der Schularzt sowie die Schulleitungen Kompetenzen, die dem Haus- bzw. Kinderarzt und vor allem den Eltern obliegen.
Aufgrund des hoheitlichen Auftrages unterliegt der Schularzt nicht dem Ärztegesetz! Er ist nicht dem Patienten verpflichtet (!) und ist daher nicht schweigepflichtig und somit weisungsgebunden.
Mit der Tatsache der Verpflichtung der Eltern - ohne ein ärztliches Aufklärungsgespräch und der damit verbundenen Erteilung einer Zustimmung der Anamnese/Untersuchung/Diagnose - verstößt die ausführende Direktion/Schulleitung gegen das ABGB - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, sowie Ärztegesetz 1998 – wie nachfolgend angeführt:
1) Personenrechte der Minderjährigen* und sonstiger schutzberechtigter Personen:
§ 21. (1) ABGB „Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen „schutzberechtigte Personen“ (unmündige Personen).“
*) Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind minderjährig. Kinder unter 7 Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig. Unmündige Minderjährige (Personen zwischen 7 und 14 Jahren) und mündige Minderjährige (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) sind eingeschränkt geschäftsfähig.
2) Handlungsfähigkeit des Kindes
§173 Abs. 1 ABGB „Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.“
Weitere Gesetzesstellen, die auf die Handlungsfähigkeit von Minderjährigen hinweisen, sind unter anderem § 141 ABGB („Handlungsfähigkeit in Abstammungs-angelegenheiten“).
3) Allgemeines zu Patientenrechten
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
durch die Patientin/den Patienten selbst, oder
wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Sachliche Begründung:
Zur Feststellung einer Krankheit oder Seuchenlage ist im Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 vorgeschrieben, dass eine Infektion nur durch einen Arzt diagnostiziert werden kann.
In §5 Absatz 1 EpiG 1950 wird der genaue Ablauf zur Ermittlung einer Infektion dargestellt, nämlich: eine dementsprechende Befundung und Diagnose kann nur durch eine ärztliche Untersuchung von Haus- oder Kinderarzt und unter Berücksichtigung von Labortests (inkl. Ausschlussverfahren zu anderen Krankheiten z.B. naheverwandten Corona-Stämmen und Influenza) durch einen Arzt durchgeführt werden.
4) Ärztegesetz 1998 - Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht: § 54. Abs. 1 Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Des weiteren besagt die von Österreich ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention:
Art 3: „Wohl des Kindes“: (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Art 5: „Respektierung des Elternrechts“: Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Art 12: „Berücksichtigung des Kinderwillens“: (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Aufgrund der vorherrschenden Rechtslage zum Schutz von minderjährigen Personen (unmündig/mündig) untersage ich als obsorgeberechtigte Person somit diese angekündigte SCHULÄRZTLICHE MASSNAHME (Beilage). Ich stimme somit keiner Befragung, Anamnese, Medikamentenvergabe, Impfung, neuartiger Gen-Therapie(mittels mRNA-Wirkstoff), Zwangsuntersuchung oder einer weiterführenden Diagnostik zu. Für alle weiteren schulärztlichen Maßnahmen ist der obsorgeberechtigte Elternteil mindestens 14 Tage vor der Maßnahme schriftlich darüber zu informieren.
Auzug aus dem Bildungsministerium: Der schulärztliche Dienst ist mit vielfältigen gesundheitlichen Problemen von Schülerinnen und Schülern konfrontiert. Nicht selten werden gesundheitliche Probleme zuerst in der Schule auffällig. Schulärztinnen und Schulärzte haben einen gesetzlichen Beratungsauftrag in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit Unterricht und Schulbesuch betroffen sind. Sie stehen der Schulleitung als medizinische Gutachter sowie den Lehrkräften und der ganzen Schulcommunity beratend zur Seite. Sie führen jährliche Untersuchungen aller Schülerinnen und Schüler durch und begleiten deren Entwicklung oft über viele Jahre. Sie sind Schnittstelle zwischen Kind, Eltern, Schule, anderen schulischen Beratersystemen und externen Einrichtungen. Das österreichische Schularztwesen hat eine Tradition von etwa 150 Jahren seit den Anfängen dieser Einrichtung. Der Schulerhalter ist gesetzlich verpflichtet, eine Schulärztin beziehungsweise einen Schularzt bereitzustellen. Alle Schülerinnen und Schüler werden einmal jährlich schulärztlich untersucht. Die darüber hinaus gehenden, konkreten Aufgaben werden im Dienstvertrag mit dem Schulerhalter vereinbart. Dienstgeber der Schulärztinnen und Schulärzte an den Gymnasien und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist der Bund, im Pflichtschulbereich sind es vor allem die Gemeinden, mit unterschiedlicher Unterstützung durch die Länder.
Comentários