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KLARES NEIN ZUM NEU GEPLANTEN ORF-GESETZ

Aktualisiert: 24. Mai 2023

STELLUNGSNAHME DER BÜRGERBEWEGUNG DSO – DIE SOUVERÄNE OPPOSITION


Die aktuell bis 25.05.2023 zu begutachtende „ORF-Haushalts-Abgabe“ (Zwangsgebühren-Steuer?) beinhaltet somit ab 2024 nun 15,30 Euro pro Monat für jeden Hauptwohnsitz-Haushalt und jedes Unternehmen anstatt der gegenwärtigen gerätegekoppelten GIS-Gebühr. 



Für Unternehmen kommt eine Staffelung. Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sei ein ORF-Beitrag fällig, bei 100 Mitarbeitern zwei. Unabhängig, ob ein Empfangsgerät im Haushalt/Unternehmen in Betrieb ist.


Bildquelle: Bundeskanzleramt Hier geht es zur Begutachtung (27.04.-25.05.2023):
 https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/266?selectedStage=101

DSO Stellungnahme wird auf der Website des Parlaments unter der Nummer 519/SN-266/ME veröffentlicht. Sie können den Veröffentlichungsstatus Ihrer Stellungnahme (öffentlich oder nicht-öffentlich) hier einsehen und verändern. Wenn Sie diesen Link nicht anklicken können, kopieren Sie folgenden Link und fügen Sie ihn in die Adress-Zeile Ihres Browsers ein https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/245724?selectedStage=103

Text Stellungnahme- 266_ME XXVII. GP
.pdf
Download PDF • 72KB

Gesamter Text der Eingabe zur Begutachtung!


Nun geht man mit dieser neu geplanten „Zwangsbesteuerung“ noch mehrere Schritte weiter und vermischt mit dieser neuen geplanten Gesetzgebung

  • das Handelsrecht (Vertragsrecht),

  • die hoheitlichen Staatsaufgaben

  • sowie die politisch-mediale Grundausrichtung (Medien-Auftrag) des ORF.


Dass der ORF den gesetzlich öffentlich Medien-Auftrag nachweislich nicht mehr erfüllt, ist anhand des Vergleiches der ursprünglich definierten Erfüllungsaufgaben, welche im ORF-Gesetz § 2 festgelegt wurden, nicht mehr gegeben:



§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für


1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch

a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen,
 b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen, c)eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;


2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Förderung der Schul- und Erwachsenenbildung sowie des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;


3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;


4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;


5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung.


(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze der Freiheit der Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen. Die Unabhängigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks ist zu gewährleisten. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 1)


(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen.


(4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden und staatspolitischen Sendungen des Hörfunks und des Fernsehens haben sich durch hohes Niveau auszuzeichnen.



Folgende Erläuterung dazu: 

 1.) Handelsrecht:
Das Handelsrecht regelt hier insbesondere das Recht der Kaufleute und besondere Regelungen und Gebräuche des Handelsverkehrs und wird daher oft als Sonder-privatrecht der Kaufleute bezeichnet.

Bildquelle: Kurier


Da die „GIS Gebühren Info Service GmbH“ ein Unternehmen ist, unterliegt diese grundsätzlich dem Handelsrecht und den §879 ABGB und dem dazu gehörigen Vertragsrecht.


Die Bürger (=Nutzer) mussten bisher einen klassischen Vertrag (Vertragsrecht!) mit der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ vertragsrechtlich gegenseitig unterfertigen, um die ORF Programme nutzen. 



VERSTOSS: Weder im alten ORF-Gesetz noch im neuen Gesetzes-Enwurf wurde die handelsrechtliche und damit verbundende vertragsrechtliche Grundlage einer Gebühr/Beitrag („verdeckte“ Steuer) geschaffen! Diese steht für uns klar im Widerspruch mit der neuen Bezeichnung eines „Beitrages“, der freiwillig über einen Vertrag im Vertragsrecht mit seinen Kunden geschlossen wird.
Da dieser „Beitrag“ durch die „ORF-Beitrags Service GmbH“ eingehoben werden soll, ist es sittenwidrig, diese Zwangsabgabe (gleichgestellt einer Steuer) zwischen Vertragspartnern ein zu holen.

2.) Hoheitliche Staatsaufgaben:
 Hoheitliche Aufgaben sind solche Aufgaben, deren Erfüllung dem Staat kraft öffentlichen Rechts obliegen. Eine hoheitliche Aufgabe ist also eine Aufgabe, die nicht durch Auftrag oder Vertrag erfüllt wird. Es handelt sich um Aufgaben, für die die Behörden zuständig sind.

VERSTOSS: Die „GIS Gebühren Info Service GmbH“ ist eine handelsrechtlich gegründete Firma. Diese wird im neuen Gesetzesentwurf dem Finanzamt unterstellt und wird mit einer Behördenfunktion ausgestattet. 
Dies widerspricht einer hoheitlichen Staatsaufgabe, denn wenn es um Steuern geht, ist für die Einhebung der Steuer die Behörde (das österreichische Finanzamt bzw. das Finanzministerium) zuständig.


3.) Wirtschaftliche Auslagerung des ORFs unter politischer Einflußnahme - Gebühreneintreibung über Dritte:


Der ORF bekommt über eine dritte handelsrechtliche Unternehmung „GIS Gebühren Info Service GmbH“ verfassungsrechtlich falsche Gebühren zur Finanzierung weitergeleitet. Somit entsteht bei der "GIS Gebühren Info Service GmbH" KEINE Steuerlast (670 Millionen Eingang und 670 Millionen Ausgang). 
Das Finanzministerium kassiert hier bei diesem Modell der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ vermutlich lediglich die Vorsteuer!


VERSTOß: LIEBHABEREI!
 Die Grundlage eines Unternehmens obliegt dem Grundsatz der Gewinnorientierung und ist daher verpflichtet, Steuern zu entrichten. Unternehmen, die nicht gewinnorientiert wirtschaften, dürfen über einen längeren Zeitraum keine Liebhaberei aufweisen.


Zitat WKO: "Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff 'Liebhaberei' und sind für die Einkommensteuer unbeachtlich. Das heißt Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.“


Dieses aus unserer Sicht rechts- und sittenwidrige „Unternehmens-Konstrukt“ der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ unter Vermischung von politischer Einflussnahme, der mißbräuchlichen Beauftragung als Behörde bzw. eines Unternehmens sollte im nächsten Schritt vom Rechnungshof (Behördenfunktion) oder vom zuständigen Handelsgericht (Unternehmen) geprüft werden.


Somit ist dieses derzeitige Konstrukt abzulehnen und der ORF in Staatshände (=souveräne Bürger) zu übergeben. Das bedeutet: alle politischen Funktionäre sowie das „Parteibuch“ zu entfernen und einen übergeordneten wirtschaftlichen und unparteiischen Auftrag zu definieren, die Finanzierung nur in staatliche Hand zu legen, wenn es dem öffentlichen Auftrag entspricht. Hierzu ist eine genaue Definierung und Abstimmung mit dem Bürger, welcher einer neutralen Berichterstattung dient, ab zustimmen (bürgerliche Berichterstattung, „Bürgerfernsehen“)

Zugang für alle im Land vorhandenen Institutionen, Vereine und politischen Bewegungen, Parteien etc. – um redaktionell und kostenfrei mediale Berichterstattung zu erhalten. Hier darf keine politische Ausgrenzung und Präferierung zu „Großgeldgebern“ mehr stattfinden.


Eine neutrale Besetzung der Funktionen sowie Journalisten im ORF mit unabhängigen Fachleuten, 100%ige Transparenz und Offenlegung der Geldflüsse innerhalb des ORF


Abschließend sei erwähnt, dass dieser Gesetzesentwurf, alle Änderungen der Gesetze wie: Änderung des ORF-Gesetzes, Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes, Änderung der Fernmeldegebührenordnung, Aufhebung des Fernmeldegebühren-gesetzes, Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Änderung des KommAustria-Gesetzes, Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes, Änderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, strikt abzulehnen sind.


Im Falle einer gesetzlich festgelegten „Steuer“: 
Nur wenn ein ganzheitliches Konzept des ORF mit seinen Funktionen vorliegt, muss der Bürger/Verbraucher mittels Volksabstimmung befragt werden, ob er gewillt ist, eine leistbare Beitragssumme als Steuer der Haushaltsabgabe zu leisten.


Im Falle eines vertraglich definierten, vereinbarten „Beitrages“: 
Hier obliegt es dem Bürger als Vertragspartner mit der "GIS Gebühren Info Service Gmbh" als Unternehmen selbst, ob er als kostenpflichtiger Konsument - als Vertragspartner - seinen vereinbarten Beitrag entrichtet.








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